Gesetzliche Betreuung

Unterstützung in der Zeit, in der Sie Ihre Angelegenheiten nicht alleine regeln können

Rechtslage Aufgabe

BGB § 1901
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) 1Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. 2Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) 1Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. 2Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. 3Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) 1Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 2Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. 3In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) 1Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. 2Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

Zuständigkeit

Je nach  Hilfebedarf des Betreuten legt das Amtsgericht verschiedene Aufgabenkreise fest, für die ich als Betreuerin künftig zuständig bin.

Diese Aufgabenkreise können sein:

  • Vermögenssorge (mit oder ohne Einwilligungsvorbehalt)
  • Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden
  • Gesundheitssorge
  • Aufenthaltsbestimmung
  • Entscheidung über die Unterbringung
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Organisation der ambulanten Versorgung

Das Amtsgericht kann eine Betreuung für einzelne, wie auch für alle Aufgabenkreise bevollmächtigen.

Jährlich wird gemeinsam mit dem Amtsgericht besprochen, wie der aktuelle Stand ist, welche Aufgabenkreise beibehalten oder aufgehoben werden sollen.

Worum es mir geht:

 

Als Betreuerin verstehe ich mich als Dienstleister und Unterstützerin meiner Klienten/innen. Es geht mir darum die Betroffenen, die sich in besonderen Lebenssituationen befinden (in die jeder von uns unerwartet kommen kann) weitestgehend vor Selbstschädigung zu schützen. Dabei handle ich ersetzend und stellvertretend für sie, stelle dabei die Wahrung ihrer Autonomie und Förderung der Eigenverantwortung durch unterstützendes und beratendes Handeln in den Vordergrund. Das oberste Ziel dabei ist, den von mir betreuten Personen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.

 

In den, vom Amtsgericht bestellten, Aufgabenbereichen ist es mein Auftrag die Interessen der von mir betreuten Menschen zu vertreten. Dabei ist es mir wichtig gemeinsame Ziele in der Betreuung festzusetzen und diese zu verfolgen. Oftmals sind dazu kontinuierliche Gespräche notwendig und es ist erforderlich flexibel sowie situationsbezogen zu reagieren um die Ziele nach Veränderungen in den verschiedensten Bereichen des Lebens neu anzupassen.

 

Um meine Arbeit zu hinterfragen, mir Anregungen und Unterstützung zu holen bin ich Teil einer Supervisionsgruppe die aus Kollegen / Berufsbetreuern besteht. Zudem nutze ich regelmäßig Einzelsupervision und besuche Fortbildungen. Außerdem bin ich Mitglied im Berufsverband der Berufsbetreuer sowie der European Association of Mental Health and Intelectual Disability.